Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
[Nr.99050182261000 ]
Volltext
Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.
Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen sowie der Kunden, zum Schutz der Jugend und der Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt.
Voraussetzungen
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
- eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zudem muss
- das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
- Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
- Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
- Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
- Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Bearbeitungsdauer
- 2 Woche(n)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.
Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
Die Prüfbehörden für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und der Anzeige nach § 21 ProstSchG müssen nicht identisch sein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz
Verfahrensablauf
Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.
Frist
Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte