Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug zu Ausländern
[Nr.99010023001010 ]

Leistungsbeschreibung

Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie

  • nach Deutschland nachziehen und
  • sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
  • eingetragene Lebenspartnerschaftenhttps://bus.rlp.de/portal/?SEARCHLETTER=K&SOURCE=PstListAZ&SEARCHTYPE=PST&PSTID=8967460 im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

Online-Terminbuchung

Die Ausländerbehörde ist ab dem 01.04.2023 ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erreichbar. Für eine Terminvereinbarung verwenden Sie bitte den folgenden Link.

An wen muss ich mich wenden?

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
    • Nachweis eines besonderen Härtefalls
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,
können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:
  • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht 

Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).