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Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden
[Nr.99107001104000 ]

Leistungsbeschreibung

Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten per Datenfernübertragung oder E-Mail übermitteln. Sie sind verpflichtet, die Meldungen mit maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen oder mit zugelassenen Ausfüllhilfen vorzunehmen.
Möchten Sie Meldungen erstatten, melden Sie sich bitte unter der Internetadresse www.datenaustausch.de an.
Für kleine und mittlere Unternehmen rechnen sich die Anschaffung und der Einsatz von zur Datenübermittlung geeigneter Software sowie der damit verbundene technische Aufwand oft nicht. Für diese Firmen wurde ein entsprechendes Programm mit dem Namen "sv.net" entwickelt.
Es gibt zwei Varianten der Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet):

  • "sv.net online" für die internetbasierende Online-Anwendung
  • "sv.net classic" als Software für PC-Installation

Sie müssen folgende Daten angeben:

  • Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
  • persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
  • Grund der Meldung
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers (Vergabe durch die Betriebsnummernstelle der Bundesagentur für Arbeit)
  • Angaben zu
    o Beitragsgruppen
    o Art der Tätigkeit (9-stelliger Tätigkeitsschlüssel der Bundesanstalt für Arbeit seit 1.12.2011)
    o Staatsangehörigkeit

Welche Fristen muss ich beachten?

Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:

  • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
  • sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
     Baugewerbe
     Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
     Personenbeförderungsgewerbe
     Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
     Schaustellergewerbe
     Unternehmen der Forstwirtschaft
     Gebäudereinigungsgewerbe
     Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
     Fleischwirtschaft
  • für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen der Krankenkassen kann Widerspruch eingelegt werden.