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Altenpflegeausbildung durch Ausgleichsverfahren fördern

Leistungsbeschreibung

Grundprinzip des Ausgleichsverfahrens, das im Jahre 2004 eingeführt wurde, ist es, dass alle Altenpflegeeinrichtungen im Land, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht, ihren Beitrag zur Finanzierung der Ausbildungskosten leisten.

Alle Einrichtungen zahlen in den sogenannten „Ausgleichspool“ ein, aus dem die ausbildenden Einrichtungen Zahlungen für die geleisteten Ausbildungsvergütungen erhalten. Durch dieses Verfahren werden Wettbewerbsnachteile für die ausbildenden Einrichtungen vermieden, da diese durch einen einheitlichen Ausgleichsbetrag pro Tag nicht teurer sind als Einrichtungen, welche nicht oder nur in geringem Umfang ausbilden und mit ihnen im direkten Wettbewerb stehen.

Am Ausgleichsverfahren sind im Jahre 2017 rund 1.280 vollstationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen sowie nicht als Pflegeeinrichtung zugelassene sonstige Einrichtungen beteiligt. Sie zahlen im Kalenderjahr 2017 einen Ausgleichsbetrag von insgesamt rund 30,7 Millionen Euro, die an die ausbildenden Einrichtungen für die von ihnen gezahlten Ausbildungsvergütungen erstattet werden. Vollstationären, teilstationären und nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden 50 % der tatsächlichen Ausbildungsvergütung pro Schülerin und Schüler, ambulanten Pflegeeinrichtungen 80 % erstattet.

Dieses Umlagevolumen in Höhe von insgesamt rund 30,7 Millionen Euro wird nach gleichmäßigen Grundsätzen auf die Einrichtungen verteilt. Bei einem vollstationären Platz beträgt dieser Betrag bei einer Auslastung von 95 v. H. im Kalenderjahr 2017 2,09 Euro pro Tag und Person, bei einem teilstationären Platz bei einer Auslastung von 60 v. H. 1,19 Euro pro Tag und Person. Die ambulanten und nicht als Pflegeeinrichtung zugelassenen Pflegeeinrichtungen können demgegenüber die von ihnen erhobenen Ausgleichsbeträge über einen prozentualen Zuschlag auf die Pflegeleistungen in Höhe von 3,1581 v. H. im Kalenderjahr 2017 refinanzieren.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.