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Abfallbehandlungsanlage genehmigen
[Nr.99001012006000 ]

Leistungsbeschreibung

Das Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen richtet sich wie für alle anderen nach der 4.BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 9. BImschV.

Welche Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, ergibt sich  aus Nr. 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV.

Abfallbehandlungsanlage umfassen

  • Deponien,
  • thermische Behandlungsanlangen,
  • Feuerungsanlagen mit energetischer Verwertung von Abfällen,
  • mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bodenbehandlungsanlagen,
  • chemisch-physikalische Behandlungsanlagen,
  • biologische Abfallbehandlungsanlagen, Schredderanlagen und verwandte Anlagen,
  • Sortieranlagen,
  • Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte
  • und Demontagebetriebe für Altfahrzeuge. 

Bei den Genehmigungsverfahren wird nach Neu- und Änderungsverfahren, nach förmlichen und vereinfachten Verfahren und solchen mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterschieden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.

Rechtsgrundlage