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Öffentliche Vergabe - Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen
[Nr.99120001107000 ]

Leistungsbeschreibung

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.

Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

An wen muss ich mich wenden?

An das Beschwerdegericht.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?