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19.12.2019

Sicherheitshinweise zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch zum Schutz für Leben, Gesundheit und Sachwerte, wie z.B. Gebäude, Einrichtungen und Möbel, beachten Sie beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bitte folgende Hinweise:

1. Grundsätzliche Anforderungen und Rechtsgrundlagen

Das Abrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk Aufdruck BAM-PII) ist nur in der Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar erlaubt. Die Abgabe darf nur an Personen über 18 Jahren erfolgen.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders leicht in Brand geraten können, dürfen Feuerwerkskörper nur in ausreichendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Bei der Zündung von Raketen der Klasse II ist ein Abstand von mindestens 200 m, bei Feuerwerkskörpern, die keine Raketen sind, ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.


2. Herstellerhinweise beachten

Lesen Sie sich in jedem Fall vor dem Umgang mit Feuerwerkskörpern deren Gebrauchsanweisung durch. Auch bei Feuerwerksartikeln der Klasse I, z.B. Tischfeuerwerk, ist es wichtig zu wissen, ob ein Abbrennen des betreffenden Produktes in der Wohnung ausdrücklich erlaubt ist. Eltern sollten ihre Kinder auch Feuerwerkskörper der Klasse I nicht ohne Aufsicht abbrennen lassen. Wichtig bei Tischfeuerwerken: Nicht in der Nähe von leicht entzündlichen Materialien wie Gardinen abbrennen und grundsätzlich eine feuerfeste Unterlage verwenden, beispielsweise Porzellanteller.


3. Umgang mit Feuerwerkskörpern

Halten Sie keine Feuerwerkskörper wie z.B. Böller in der Hand, sondern legen Sie diese im Freien auf den Boden und zünden Sie sie mit „langem Arm“ an; danach halten Sie 3-4 m Abstand. Starten Sie auch keine Raketen aus der Hand, sondern nur aus einer auf den Boden gestellte Flasche. Achten Sie auf festen Stand der Flasche. Die Rakete muss so aufgestellt werden, dass sie nach Abschuss ungehindert aufsteigen kann. Raketen, deren Stöcke beschädigt sind, dürfen nicht gezündete werden, da deren Flugbahn unberechenbar ist.


4. Außerdem gilt…

  •  Nicht explodierte Feuerwerkskörper („Versager“) nicht erneut anzünden. Liegenlassen und den Blindgänger nach etwa fünf Minuten mit Wasser übergießen.
  •  Gehörschutz, wie etwa Ohrstöpsel verwenden – explodierende Knallkörper erreichen im näheren Umkreis einen Lärmpegel von bis zu 160 Dezibel. Hörstürze und   Gehörschäden können die Folge sein.
  •  Feuerlöscher bereithalten, falls versehentlich Brände durch den Gebrauch von Feuerwerkskörpern entstehen.
  •  Schließen Sie in der Silvesternacht sämtliche Lüftungsklappen und Fenster Ihrer Wohnung. Balkone sollten möglichst frei von Brandlasten (z.B. Wertstoffsäcke)    gehalten werden.
  •  Kleine Kinder sollten während des Feuerwerks in der Silvesternacht nicht unbeaufsichtigt bleiben.


5. Für den Notfall

 Sollte es trotz Vorsichtsmaßnahmen zu Verletzungen oder einem Brand kommen, gilt: Ruhe bewahren!
 Rettungsdienst und/oder Feuerwehr über die Nummer 112 verständigen
 Erste Hilfe leisten

Autor/in: Pressestelle