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04.03.2020

Aus der Stadtratssitzung am Dienstag, dem 03.03.2020

In seiner Sitzung vom 03.03.2020 hat sich der Stadtrat in der öffentlichen Sitzung unter anderem mit der Neubesetzung von Ausschüssen sowie mit dem Sachstandsbericht zur Bewerbung für die Landesgartenschau 2026 beschäftigt. Im nicht öffentlichen Teil wurden Grundstücksangelegenheiten besprochen.

Neubesetzung von Ausschüssen, Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern

Der Stadtrat wählt Frau Marion Bauer als stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss für Soziales und Senioren.

Von der FWG-Stadtratsfraktion wurde uns Frau Marion Bauer als weiteres stellevertretendes Mitglied im Ausschuss für Soziales und Senioren genannt.


Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes für den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Haardt

Der Stadtrat wählt Frau Gabriele Schattat als stellvertretendes Mitglied für den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Haardt.

Herr Bachtler hat sein Mandat im Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Haardt mit Schreiben vom 26.02.2020 niedergelegt. Von der FWG-Stadtratsfraktion wurde daraufhin Frau Gabriele Schattat genannt.


Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 und Beschluss über die Entlastung gemäß § 114 Abs. 1 GemO

Der Stadtrat beschließt, dass der Jahresabschluss 2016 gemäß § 114 Abs. 1 GemO wie folgt festgestellt wird:
a. die Bilanz zum 31.12.2016 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 523.574.766,51 €, mit einem Eigenkapital in Höhe von 197.922.004,13 €,

b. die Ergebnisrechnung zum 31.12.2016 mit einem Jahresfehlbetrag in Hö-he von 2.884.272,76 €,

c. die Finanzrechnung zum 31.12.2016 mit einem Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 11.344.893,93 €.

Der Stadtrat beschließt, dass dem Oberbürgermeister Hans Georg Löffler und den Beigeordneten Waltraud Blarr, Dieter Klohr, Georg Krist sowie Ingo Röthlingshöfer für das Jahr 2016 die Entlastung gemäß § 114 Abs. 1 GemO erteilt wird.

Der Rechnungsprüfungsausschuss und die Stabsstelle Rechnungsprüfung haben den Jahresabschluss 2016 einschließlich seiner Bestandteile und Anla-gen geprüft und das Ergebnis der Prüfung jeweils in einem Prüfungsbericht zusammengefasst. Die Prüfungen umfassten auch die Kassenanordnungen und sonstigen Buchungsbelege.
Der Jahresabschluss entspricht den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Neustadt an der Weinstraße.
Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit den bei den Prüfungen ge-wonnenen Erkenntnissen und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.


Änderung des Gesellschaftsvertrages der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH (GML)

Der Stadtrat ermächtigt den Oberbürgermeister in der Gesellschafterversammlung der GML für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der GML zu stimmen.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist mit 5,882 % an der zu 100 % kommunalen GML beteiligt. Der Zweck dieser Beteiligung ist die Sicherstellung der Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen aus privaten Haushalten nach § 20 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG. Hierfür betreibt die GML für ihre Gesellschaf-ter das Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen (MHKW).
Die GML betreibt derzeit ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission, mit dem Ziel, dass die GML ihre Modernisierungsinvestitionen zu 100 % mittels Bürgschaften kommunal besichern darf. Bei einem positiven Ergebnis würde dies aufgrund des hohen Investitionsvolumens insgesamt zu deutlich niedrigeren jährlichen Finanzierungsaufwendungen bei der GML führen, wovon die Gesellschafter der GML wiederum unmittelbar profi-tieren.
Zur Unterstützung der Argumentation der GML im Notifizierungsverfahren hat die Kanzlei Menold & Bezler empfohlen, den Auftrag, den die GML schon immer für ihre Gesellschafter wahrnimmt: “Erfüllungsgehilfe für die 100 %ige Entsorgungssicherheit bei kommunalen Restabfällen“ noch deutlicher im Gesellschaftsvertrag abzubilden. Hierzu hat sie eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrages in § 27 „Rechte und Pflichten der Gesellschafter“ und einen neuen § 27a „Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftli-chem Interesse (DAWI), Betrauung“ vorgeschlagen. Auf diese Weise wird die GML mit den Aufgaben für ihre Gesellschafter öffentlich betraut. Der ent-sprechend angepasste Gesellschaftsvertrag der GML ist als Anlage beigefügt.
Der Aufsichtsrat der GML hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in seiner Sitzung am 05.12.2019 vorberaten und einstimmig empfohlen.
Die ADD hat in Ihrem Schreiben vom 20.01.2020 mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Gesellschaftsvertrages keine kommunalaufsichtsbehördlichen Bedenken erhoben werden.


Sachstand VRNnextbike – Konkretisierung des Stationskonzeptes

Der Ausschuss für Bau, Planung und Verkehr sowie der Stadtrat nehmen den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis. Das vorgestellte Stationskonzept wird für die Weiterverarbeitung durch die Verwaltung empfohlen.

Zum aktuellen Sachstand:
Die vertragliche Grundlage für die Projektrealisierung wird vom VRN nach Zusicherung der Fördermittel im Rahmen des Förderprojektes „Digitalisierung der kommunalen Verkehrssysteme“ des BMVI in Kürze erwartet. Sobald die-se vorliegt wird sie von der Verwaltung geprüft und für die Unterzeichnung vorbereitet. Aufgrund des noch nicht vorgelegten Vertragsentwurfs verzögert sich der Projektablauf im Vergleich zur letztmaligen Vorstellung im Stadtrat. Die Verwaltung ist jedoch zuversichtlich, dass eine Umsetzung noch im Sommer 2020 möglich sein sollte.

Zum Stationskonzept:
Das Stationskonzept basiert auf dem bereits mit der letzten Stadtratsvorlage im Sommer 2019 vorgestellten Konzept. Es wir in der Sitzung im Einzelnen vorgestellt.
Im Rahmen der Digitalisierung von VRNnextbike werden alle Stationen als Rent-by-App-Stationen mit SmartBikes 2.0 ausgebaut (die ursprüngliche Pla-nung basierte im Wesentlichen auf festen Stationen und ClassicBikes).


Freigabezeiten für den Radverkehr in der Fußgängerzone – Überprüfung und Anpassung

Der Stadtrat nimmt den Bericht der Überprüfung der bisherigen Freigabezeiten in der Fußgängerzone zur Kenntnis und befürwortet die Angleichung der Freigabezeiten für den Radverkehr entsprechend der Freigaben für den Lieferverkehr mehrheitlich.

Hergang zur bisherigen Regelung:
Die Fußgängerzone ist in Neustadt an der Weinstraße durch die historische Bebauung relativ schmal und je nach Uhrzeit und Öffnungszeiten der Läden und insbesondere bei Veranstaltungen mehr oder weniger dicht von Fußgängern und mit Außensitzen, Auslagen usw. belegt.
Um die Abläufe der unterschiedlichen Nutzung (Besucher und Passanten, Anwohner, Handel, Gastronomie) zu entflechten wurden die Lieferzeiten per LKW für den Handel auf fast allen Streckenabschnitten beschränkt auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 10.30 Uhr.
Grundsätzlich kann der Radverkehr in Fußgängerzonen nach schlüssiger Begründung zugelassen bzw. ausgenommen werden.
Hierzu wurde in verschiedenen Gremien - AK Radverkehrskonzept, Verkehrskommission und abschließend im Stadtrat - in der Zeit von Juli 2014 und September 2015 eine umfangreiche Diskussion geführt, ob und in welchem Umfang die Freigabe der Fußgängerzone für den Radverkehr erfolgen kann und soll.
Als Ergebnis der Diskussion wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 17.09.2015 TOP 9 (DRS 242/2015) der Verwaltungsvorschlag (Radverkehr frei von 19.00 – 10.30 Uhr) abgelehnt, der durch vorherige Abstimmung mit der AK Radverkehrskonzept und durch die Beschlüsse der Verkehrskommission gestützt war.
Seit der Umsetzung des Stadtrats-Beschlusses per Beschilderung im Januar 2016 gilt somit die Regelung: Radverkehr frei von 20.00 – 8.00 Uhr.
Diese Regelung sollte zunächst ein Jahr laufen und überprüft werden.
In der Folge wurde im April 2018 eine mündliche Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen im Stadtrat von Herrn OB Marc Weigel dahingehend beantwortet, dass die Verwaltung eine Angleichung der Freigabezeiten des Radverkehrs an die des Lieferverkehrs befürwortet. In den 2 Jahren seien laut Polizei und Ordnungsbehörde keine Unfälle gemeldet worden. Die Überprüfung der bestehenden Regelung könne dann erneut aufgegriffen werden, wenn sich durch die in den Folgejahren angekündigten geänderten Kontrollbefugnisse der Stadtverwaltung die Rahmenbedingungen in der Fußgängerzone ändern.
Mit der jetzt vorgelegten Stadtratsvorlage soll das Ergebnis der Überprüfung der seit 2015 geltenden Regelung sowie die aktuelle Sachlage nach Einführung der Kontrolltätigkeiten in der Fußgängerzone durch die neuen Hilfspoli-zisten der Ordnungsbehörde dargestellt werden.

Überprüfung der bisherigen Regelung:
Auf Anfrage der Abteilung Verkehrsplanung/Straßenverkehrsbehörde sind in den inzwischen letzten 4 Jahren weder von der Polizei noch vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. der u.a. in der Fußgängerzone tätigen Aufsichtsperson („Stadtsheriff“) Unfälle in Zusammenhang mit Radverkehr zu vermelden.
Die Beschwerdelage in der Fußgängerzone liegt nach Kenntnis der Abteilung Verkehrsplanung im Bereich der zu schnell (und unberechtigt) fahrenden Kfz-Fahrern.

Stellungnahme der AG Rad:
Die AG Rad (ehemals AK Radverkehrskonzept) hat am 06.02.2020 getagt. In der Sitzung hat sie das mit der Stellungnahme von 2015 deklarierte Konzept erneut bestätigt, das die Angleichung der Zeiten von Liefer- und Radverkehr vorsieht.

Einschätzung der aktuellen Sachlage durch die Straßenverkehrsbehörde:
Die Nutzung von öffentlichen Straßenräumen steht zunächst in der Regel allen Verkehrsteilnehmenden frei; Verkehrsteilnehmer zu reglementieren oder auszuschließen kommt einer Teileinziehung gleich und muss durch die Stra-ßenverkehrsbehörde den fachlichen Richtlinien entsprechend fundiert begründet werden.
Nach StVO haben sich „als Gast“ zugelassene Verkehre (z.B. Lieferverkehr frei, Radverkehr frei) dem Fußgängerverkehr unterzuordnen. Andere Verkehrsteilnehmende müssen sich im Prinzip an „Schrittgeschwindigkeit“ halten und bei Bedarf absteigen, warten oder ausweichen.
Aus dieser Geschwindigkeit kann abgeleitet werden, dass nicht nur aufgrund dem sowieso immer geltenden Rücksichtnahmegebot §1 StVO sondern aufgrund der geringen Geschwindigkeiten eine Gefährdungslage insbesondere von Fußgängern aber auch anderen Verkehrsteilnehmenden grundsätzlich als gering bis sehr gering (in Wahrscheinlichkeit und Schwere bei einem Unfall) einzuschätzen ist.
Daher sieht die Straßenverkehrsbehörde weder die Erfordernis Fahrradfahrende vor dem Lieferverkehr zu schützen noch die Erfordernis Fußgänger vor zu schnell fahrenden Radfahrenden zu schützen.
Die Kontrollmöglichkeiten der Ordnungsbehörde u.a. in der Fußgängerzone ist inzwischen landesgesetzlich eröffnet und wird durch Hilfspolizeibeamte des Ordnungsamtes seit Anfang 2020 wahrgenommen. Durch diese neuen Kontrollen kann von einer (besseren) Einhaltung des in der Fußgängerzone geltenden Reglements hinsichtlich Freigabezeiten, Rücksichtnahme und Geschwindigkeit bei allen Verkehrsteil-nehmenden ausgegangen werden.
Eine ausschließliche Nutzung der am stärksten begangenen Altstadtgassen durch Fußgänger macht zu den Hauptzeiten des Fußgänger-Einkaufsverkehrs während der Öffnungszeiten der Geschäfte und Gastro-nomiebetriebe Sinn. Eine Einschränkung des Radverkehrs in der Fußgängerzone kann nur in den stark begangenen Zeiten begründet werden. Diese sind bereits durch die Freigabezeit des Lieferverkehrs definiert. In den Zeiten, in denen regelmäßig mit relativ wenig Fußgängerverkehr zu rechnen ist, dient die Freigabe des Radverkehrs u.a. der Belebung der Innenstadt, der Mobilität der Innenstadtbewohnenden, insbesondere Kindern und Jugendlichen der sicheren Fortbewegung sowie dem Umsatz in der Innenstadt.
Daher schlägt die Straßenverkehrsbehörde vor, die Freigabezeiten für den Radverkehr durch eine geringfügige Ausweitung den Freigabezeiten des Lieferverkehrs anzugleichen (19.00-10:30 Uhr).
Die Regelung soll versuchsweise für 1 Jahr eingeführt und dann erneut überprüft werden.
Eine vollständige Freigabe der Fußgängerzone insbesondere der Fußgänger-achse Hauptstraße wird als nicht begründbar betrachtet, da davon auszugehen ist, dass die Fußgängerzahlen über dem in der Richtlinie gesetzten Wert liegen und die Fußgängerzone grundsätzlich den Fußgängern vorbehalten bleiben sollte.


Errichtung von B+R-Plätzen im Rahmen der B+R-Offensive der Bahn

Der Stadtrat nimmt das Stationskonzept zur Kenntnis und gibt dieses zur Um-setzung durch die Verwaltung frei.

Das Konzept der Verwaltung umfasst Einstellplätze für 387 Räder. Hierfür wird ein Betrag von 50.347 Euro netto von der Projektgruppe der Bike&Ride-Offensive für die Abstellanlagen angegeben. Der Kostenumfang kann sich durch die Detailplanung noch geringfügig verändern. Hinzu kommt der noch nicht bezifferbare städtische Anteil für die Herstellung der Flächen und Vorarbeiten. Für den kommunal zu tragenden Unterhalt der Anlagen kann ein Auf-wand von rund 1 Stunde pro Jahr und Stellplatz einkalkuliert werden. Für die Anfertigung des Gestattungsvertrags mit der Bahn werden abschließend 950 Euro netto fällig. Eine Miete für die Bahnflächen fällt nicht an.
Der Kostenaufwand kann sich durch Förderanträge auf einen Eigenmittelanteil von 60% bis zu 15% reduzieren.
Im Haushaltsentwurf 2020 sind hierfür Mittel auf dem Produktkonto 5410.523390 Radverkehrsmaßnahmen beantragt. Es besteht der Vorbehalt der Freigabe der ADD.

Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltung, in Verhandlungen mit der DB Station & Service AG bezüglich des Gestattungsvertrages einzutreten, um bahneigene Flächen für die Fahrradabstellanlagen nutzen zu können.

Begründung:
Die B+R-Offensive: Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hat sich um Aufnahme in das Programm „B & R-Offensive“ der DB Station & Service AG und der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltamtes beworben, um Qualität und Quantität von Fahrradabstellmöglichkeiten v.a. am HBF zu verbessern. Hierzu hatte die Verwaltung am 21.02.2019 einen Auftrag durch den Stadtrat erhalten (Vorlage 053/2019).

Die Bike&Ride-Offensive bietet:
a) die erleichterte Möglichkeit in Verhandlung über ein Gestattung zur Nutzung von bahneigenen Flächen für städtische Fahrradabstellanlagen einzusteigen.
b) Für die Fahrradabstellanlagen kann eine Förderung beim Projektträger Jü-lich eingereicht werden. Die Förderung beträgt über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative 40% der förderfähigen Kosten. Die Verwaltung prüft, inwiefern diese Förderung mit weiteren Förderungen ergänzt werden kann.
c) Durch eine bundesweite Ausschreibung durch die Projektgruppe Bi-ke&Ride-Offensive bei der DB Station und Service AG konnten sehr gute Preise für in einem Rahmenvertrag festgelegte Standard-Abstellanlagen erzielt werden, auf die wir als Kommune Zugriff haben.

Der Ablauf des Projektes:
Im Mai 2019 wurde durch die DB Station & Service AG für die Stadt Neustadt an der Weinstraße ein Bedarf von 500 Fahrradabstellanlagen am Bahnhof festgestellt. Weitere Stellplätze wurden an den weiteren Haltepunkten des Schienenpersonennahverkehrs für sinnvoll gehalten.

Daraufhin wurden die maximal möglichen Potenzialflächen rund um alle 3 Haltepunkte in Neustadt an der Weinstraße (Bahnhof, Haltepunkte Böbig und Süd) durch die Bahn auf Gestattungsfähigkeit geprüft. Aus diesem Flächenpool hat die Fachabteilung einen Vorschlag erarbeitet, der nun vorgestellt wird.

Die weiteren Schritte sind entsprechend des beschlossenen Konzeptes:
- Ausarbeitung des Gestattungsvertrag mit der DB Station & Service AG
- Förderantragstellung für entsprechende Abstellanlagen durch die Verwaltung
- Umsetzung in die Örtlichkeit frühestens im 2. Halbjahr 2020.

Das Konzept (siehe Anlage 1):
Aufgenommen wurden von der Projektgruppe der Bike&Ride-Offensive alle potenziellen Flächen; die Summe ging mit über 700 Einstellplätzen deutlich über den geschätzten Bedarf hinaus. Durch die Prüfung der Bahn fielen her-aus die Flächen B5, B6, K1, nur mit Auflagen sind möglich B1, F1, F3, G1. Die verbliebenen Flächen hat die Verwaltung geprüft: gestrichen wurden F1, F3 (Hotelbau), A1, A2 (Gestaltung), D1, D2, D3 (Gestaltung und Flächen-knappheit), B2, B3, B4 (Gestaltung, Flächenknappheit).

Die Verwaltung empfiehlt eine Auswahl, die sich auf die große doppelstockige Anlage hinter dem Bundespolizeirevier konzentriert (C1, für 300 Räder) und eine neue Abstellanlage am herzustellenden neuen Ausgang Schillerstraße nach Installation des „Stegs“ am Bahnhof (G3, für 15 Räder).
Auf dem Bahnhofsvorplatz sollen Abstellbügel temporär angebracht werden (E1 und E2, für 72 Räder) und vor dem Umbau des Bahnhofsvorplatzes an andere Flächenoptionen wie den Haltepunkt Süd und/oder Ausgang Schiller-straße versetzt werden.

Das als Verwaltungsvorschlag vorliegende Konzept umfasst 4 Abstellanlagen für insgesamt 387 Räder.
Eine Unterschreitung des auf 500 Einstellplätze geschätzten Bedarfs ist möglich, da im zukünftigen Hotelparkhaus weitere Fahrradabstellmöglichkeiten geplant sind.

Für das Verwaltungskonzept wird von der Projektgruppe der Bike&Ride-Offensive ein kalkulierter Betrag von 50.347 Euro netto angegeben. Der Kostenumfang kann sich durch die Detailplanung noch geringfügig verändern.
Die förderfähigen Kosten können nach Förderzugang durch den Projektträger Jülich PTJ auf einen Eigenmittelanteil von 60% reduziert werden. Zudem hat das Verkehrsministerium vor die Förderung der PTJ von 40% auf 85% über den Landesbetrieb Mobilität aufstocken, so dass für die Stadt ein Eigenmittelanteil von 15% der förderfähigen Kosten zu tragen wäre.
Für die Anfertigung des Gestattungsvertrags mit der Bahn werden abschließend 950 Euro netto fällig. Eine Miete für die Bahnflächen fällt nicht an.
Den kommunal zu tragenden Unterhalt der Anlagen sollte laut Bike&Ride-Offensive ein Aufwand von rund 1 Stunde pro Jahr und Stellplatz einkalkuliert werden.

Die Abstellanlagen (siehe Anlage 2)
Die Projektgruppe Bike&Ride-Offensive hat für festgelegte Abstellanlagen-Modelle per Ausschreibung einen guten Preis erzielt. Auf diese in einem Rahmenvertrag mit einem Hersteller fixierten Modelle können wir als Kommune zugreifen.
Wir könnten auch eine Förderung für andere Modelle einreichen und Fahrradabstellanlagen selbst ausschreiben. Dies würde jedoch die Herstellung der Abstellanlagen verteuern und verlangsamen, daher wird empfohlen, die vorgegebenen Modelle zu wählen.

Die Modelle aus der Bike&Ride-Offensive sind:
Zum einen marktübliche und praxiserprobte Doppelstockanlagen, wie wir sie für die Fläche C1 im rückwärtigen Bereich des Bundespolizeireviers vorsehen.
Zum anderen Reihenbügelanlagen, die wir zum Einsatz für die Flächen E1, E2 und G3 vorsehen.

Das dritte im Internet vorgestellte Modell - Sammelschließanlagen als qualitativ hochwertige und abgeschlossene Abstellanlagen – ist von der Bike&Ride-Offensive noch nicht ausgeschrieben und ist für eine Verwendung in Neustadt an der Weinstraße bislang nicht vorgesehen.


Rechtsverordnung (RVO) über die Festsetzung von Marktsonntagen in der Stadt Neustadt an der Weinstraße 2020 – Berichterstatter: Heike Metzger

Der Stadtrat beschließt die von der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße für das Kalenderjahr 2020 entworfene Rechtsverordnung über die Festsetzung von Marktsonntagen mehrheitlich anzunehmen.

Aufgrund des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) besteht die Notwendigkeit zusätzlich zu den verkaufsoffenen Sonntagen sogenannte Marktsonntage festzusetzen.
Dies hat ebenfalls durch (eine gesonderte) Rechtsverordnung zu erfolgen.
Die einzelnen Termine wurden mit Blick auf die von verschiedenen Veranstaltern geplanten und seitens der Verwaltung koordinierten Ereignisse ausgewählt.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen wurden durchgeführt.
Der Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 1), sowie eine Übersicht zu den abgestimmten Veranstaltungsterminen (Anlage 2), sind der Anlage zu ent-nehmen.

Veranstaltungen 2020

05.04.2020 Frühlingsmarkt und Brunnenfest
03.05.2020 dt. - frz. Bauernmarkt, Blumen und Gartenmarkt
07.06.2020 1. Marktsonntag: priv. Spezialmarkt: Pfälzer Naschmarkt – Mußbach Herrenhof Genussmarkt
21.06.2020 2. Marktsonntag: Klostermarkt (Jubi-läum Kloster Neustadt/Weinst.)

13.09.2020 3. Marktsonntag Ausstellung im Her-renhof (design und gestaltung) Floh- und Trödelmarkt
04.10.2020 Weinlesefest
25.10.2020 Marktsonntag: priv. Spezialmarkt: Weinmesse in Duttweiler Pfalz-wein2go Messe
08.11.2020 Bauernmarkt


Rechtsverordnung über die Festsetzung von Marktsonntagen in der Stadt Neustadt an der Weinstraße
Aufgrund des § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014, veröffentlicht am 17.04.2014 (GVBl. Rheinland Pfalz Nr.5, S. 40) wird für die Stadt Neustadt an der Weinstraße folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Neben den verkaufsoffenen Sonntagen werden an folgenden Sonntagen im Stadtgebiet Neustadt an der Weinstraße Marktsonntage festgesetzt:
- 07. Juni 2020
- 21. Juni 2020
- 13. September 2020
- 25. Oktober 2020
Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18:00 Uhr durchzuführen.
§ 2
An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Stadt Neustadt durchgeführt werden.
§ 3
An allen Adventssonntagen können Weihnachtsmärkte die die Voraussetzun-gen der §§ 6 und 11 Abs. 1 Satz 1 LMAMG erfüllen, festgesetzt werden, so-fern die Weihnachtsmärkte nach Organisation und Warenangebot der Brauchtumspflege und Tradition dienen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Rechtsverordnung verkaufsoffene Sonntage – Berichterstatter: Christoph Hengst

Der Stadtrat beschließt, die auf Vorschlag der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft NW mbh und der Willkomm-Gemeinschaft e.V. von der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße für das Kalenderjahr 2020 entworfene Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage wird angenommen und beschlossen.

Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) legt im § 3 die allgemeinen Ladenschlusszeiten fest. Demnach müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein.
Die Ausnahmeregelung im § 10 LadöffnG besagt aber, dass verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass Verkaufsstellen allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage, sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten, festset-zen.
In Neustadt an der Weinstraße sind, wie in den vergangenen Jahren auch, 4 verkaufsoffene Sonntage geplant, denn aufgrund der überregional bekannten Veranstaltungen strömen zahlreiche Besucher und Touristen in die Stadt. Es besteht deshalb auch ein erhöhtes Bedürfnis der Besucher, sich mit allen Din-gen des täglichen Bedarfs zu versorgen. Für große Teile der Bevölkerung und für viele Gewerbetreibende bedeutet die Möglichkeit, an Sonntagen im Jahr Handel und Vergnügen zu erleben, eine Steigerung der Attraktivität und Wett-bewerbsfähigkeit der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Im Anhörungsver-fahren wurden zu den einzelnen Terminen die Interessen für und gegen die Verkaufsöffnungen abgewogen.
Auf Grund der aktuellen Rechtslage und unter Berücksichtigung der Veranstaltungen in den Vorjahren wurden die geplanten verkaufsoffenen Sonntage auf die erwarteten Besucherzahlen, den Anlass der Veranstaltung und die räumliche Ausdehnung gesondert geprüft und mit der Wirtschaftsentwick-lungsgesellschaft Neustadt an der Weinstraße mbH (WEG) besprochen.
Im Ergebnis hält die Verwaltung die vorgeschlagenen Termine und Öffnungszeiten für vertretbar.
Der Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 1), sowie eine Übersicht zu den abgestimmten Veranstaltungsterminen (Anlage 2), sind der Anlage zu entnehmen.

Bericht über den Stand der Landesgartenschau Bewerbung 2026

Der Stadtrat bekräftigt den Wunsch, sich für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2026 in Neustadt an der Weinstraße zu bewerben. Er nimmt vor dem Hintergrund der Ausschreibungsunterlage des Landes Rheinland-Pfalz vom 21.01.2020 den Sachstandsbericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Der Rat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hatte am 15.10.2015 einstimmig den Grundsatzbeschluss gefasst, sich auf die Ausrichtung der seinerzeit ausgeschriebenen Landesgartenschau 2022 zu bewerben. Eine Machbarkeitsstudie des Planungsbüros Schmitz+Wünsch/ Bad Kreuznach wurde beauftragt. Recht schnell stellte sich heraus, dass die Stadt kurzfristig über kein ausreichend großes Gelände (Eigentum) verfügen würde, welches sich zur Bewerbung eignet. Die konzeptionellen Anknüpfungspunkte an Areale in den Nachbarkommunen wurden sondiert, waren aber auch eher dürftig zu bewerten. Auf dieser Grundlage erschien die Chance, die LGS nach der Ausrichtung 2015 in Landau wieder in die Vorderpfalz zu holen, wenig aussichtsreich.
Gleichwohl kristallisierte sich ein geeignetes und auch (bewerbungsunabhängig) nachhaltiges Konzept im Osten der Kernstadt heraus. Es wurde an konkreten Umsetzungsschritten weiter gearbeitet (Grünzug Böbig, Soziale-Stadt-Gebiet Neustadt-Böbig, div. Grunderwerbe). Über Arbeitsstände wurde in der Zwischenzeit zweimalig im Ausschuss für Bau, Planung und Verkehr berichtet.
Die neue Ausschreibung trifft die Verwaltung zeitlich und inhaltlich vorbereitet, wenngleich bereits zum 15.10.2020 vollständige, umfangreiche Bewerbungs-unterlagen beim Land vorliegen müssen (einschließlich positivem Ratsbeschluss, positiver kommunalaufsichtlicher Stellungnahme und Druck der Bewerbungsbroschüre). Namhafte Konkurrenz hat eine Bewerbung angekündigt u.a. Mainz und Speyer. Aus einem Briefing in Mainz am 04.03.2020 wird man nochmals nähere Erkenntnisse zum weiteren Ablauf der Bewerbung gewinnen können.

Die Verwaltung wird in der Sitzung einen Sachstandsbericht mit nachfolgenden Schwerpunkten abgeben: angedachtes Plangebiet, Eigentumsverhältnisse, zentrale Konzeptbausteine, gebietsergänzende externe Flächen, touristische Einbindung der Nachbarn Haßloch sowie Verbandsgemeinden Deidesheim, Lambrecht, Maikammer und Edenkoben, vorläufiger Zeitplan inkl. zwei zentraler Bürgerbeteiligungs-Workshops. Pfälzerwald:

SDG-Modellregion für ein nachhaltiges Rheinland-Pfalz – Sachstandsbericht und geplanter Projektablauf

Der Sachstandsbericht wurde von der Umweltdezernentin Waltraud Blarr vorgetragen.


Suchtprävention erhalten – Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.02.2020

Der Stadtrat hat den Antrag der SPD-Stadtratsfraktion einstimmig beschlossen.
Es wurde berichtet, dass bereits erste Gespräche mit anderen Trägern geführt wurden. Der Wusch seitens der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße ist es auch künftig eine von der Stadt Neustadt unabhängige Suchtberatungsstelle anzubieten.

In den Medien wurde berichtet, dass die Suchberatung in Neustadt nicht mehr durch den bisherigen Anbieter übernommen werden wird. Der Stadtrat bittet den zuständigen Dezernenten den Stadtrat über den Stand der Verhandlungen und die Pläne bzw. den Stand zur Aufrechterhaltung der Suchtberatung in Neustadt zu informieren.
2. Der Stadtrat beschließt, dass die Suchtberatung in Neustadt in geeigneter Weise durch die Stadt übernommen wird, wenn sich kein geeigneter Anbieter findet.
Die Sucht nach Alkohol, Glückspiel usw. ist nicht nur eine Belastung für die betroffene Person. Häufig leiden auch die Familie, die Arbeitsstelle und Freunde und Bekannte unter der Sucht. Damit dient eine professionelle Suchtberatung und -hilfe nicht nur dem Betroffenen, sondern eine Beratung mit positivem Ergebnis nutzt auch der Gemeinschaft in erheblichem Ausmaß. Hieraus ergibt sich auch eine Entlastung für unser Sozialsystem. Gesunde Mieterinnen und Mieter mit festem Arbeitsplatz können z.B. als WBG-Mieter ihre Miete selbst aufbringen und tragen zu einem stabilen Wohnumfeld bei. Wohnungslosigkeit wird weniger wahrscheinlich, Gewalt in Familien nimmt ab und die Gemeinschaft wird weniger mit Gesundheitskosten und Grundsicherung belastet.
Auch Neustadt benötigt daher eine geeignete Suchtberatung. Diese zeichnet sich u.a. aus durch:
- Präventive Wirkung, z.B. durch Angebote in Schulen und offene Sprechstunden
- Sehr gute fachliche Beratung für Betroffene, Angehörige, LehrerInnen, ArbeitgeberInnen usw.
- Prozessbegleitung von Infos zu Therapieangeboten über Kontaktauf-nahme zu Kliniken, Antragstellung bis zu Absprachen mit Kostenträgern.
- Stabilisierung, z.B. durch Begleitung von Betroffenen, Freizeittreffs, Selbsthilfegruppen usw.


Aufbau eines VRN-Mobilitätszentrums in Bahnhofsnähe
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 12.02.2020

Der Stadtrat hat den Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einstimmig beschlossen.

Die bevorstehende Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes und damit einhergehend die Erweiterung der Funktionen des Hbf. über einen reinen ÖPNV-Knoten hinaus, hin zu einem Mobilitätspunkt bzw. zu einer Mobilitätsstation, legen nahe, auch eine der vom Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) angebotenen Mobilitätszentralen in Neustadt/W. zu etablieren.
Der VRN bietet in solchen Mobilitätszentren alle Dienstleistungen zum Thema Mobilität unter einem Dach an, um die immer mehr steigende Nachfrage nach persönlicher Mobilität zu bedienen. Weil einerseits die Angebote vielfältiger werden und andererseits die Kunden Beratung und Informationen aus einer Hand erwarten, gibt es auch in Neustadt/W. den Bedarf und die Nach-frage nach einem persönlichen Ansprechpartner zu diesen Themen. Busse und Bahnen halten schließlich nicht vor jeder Haustür und zu jeder Zeit. Die Bahn bietet im Reisezentrum überwiegend Beratung für den Fernverkehr.

Eine VRN-Mobilitätszentrale bieten Auskunft, Beratung und Service für Ihre individuelle Mobilität im VRN und darüber hinaus:
- umfassende Beratung und Information zu Fahrplänen, Anschlüssen und Tarifen (Bus, Bahn, Ruftaxi sowie multimodale Reiseempfehlungen mit Car-Sharing und Mietrad)
- das gesamte Fahrkartensortiment des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN)
- teilweise das Fahrkartenangebot der Deutschen Bahn AG
- umfassende Beratung zu stadtmobil (Carsharing) und VRN-Nextbike
- Fahrgastservice, wie Erstattungen, Fundsachen oder Mobilitätsgaran-tie
- Broschüren und Auskünfte zu touristischen Zielen und Veranstaltun-gen in der Region