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Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
[Nr.99131007000000 ]

Leistungsbeschreibung

Arbeitnehmer mit Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld – insbesondere aus kleinen und mittleren Betrieben (mit weniger als 250 Beschäftigten) – haben die Möglichkeit, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen.

Qualifizierungsmaßnahmen können beispielsweise sein:

  • kaufmännische Lehrgänge
  • technische Lehrgänge
  • Kurse für EDV-Basisqualifikationen
  • Maßnahmen im Bereich Lager, Logistik oder Transport (z.B. Gabelstaplerschein)

Tipp: Welche Maßnahmen für den jeweiligen Arbeitnehmer am sinnvollsten sind, kann am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem zuständigen Betreuer bei der Agentur für Arbeit festgelegt werden.

Für jeden Teilnehmer an der Qualifizierungsmaßnahme werden die Lehrgangskosten übernommen.
Tatsächlich anfallende Fahrtkosten können mit einer Pauschale von 3 Euro je Unterrichtstag abgegolten werden.

Hinweis: Das Programm basiert auf den Richtlinien für zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden. Es ergänzt somit die Fördermöglichkeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des ESF-BA-Programms. Die Förderung kann nur gewährt werden, sofern genügend Mittel des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung stehen. Leistungen aus ESF-Mitteln sind nicht nur gegenüber entsprechenden SGB II- und SGB III-Leistungen nachrangig, sondern auch gegenüber entsprechenden Leistungen Dritter.

Tipp: Weitere Informationen zu Transfermaßnahmen und Hinweise zum Antragsverfahren für Transferkurzarbeitergeld finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

An wen muss ich mich wenden?

Um die Leistungen beziehen zu können, ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle nötig. Diesen muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Transfergesellschaft schriftlich vor Beginn der Maßnahme stellen, da die Agentur für Arbeit dem Qualifizierungsvorhaben zustimmen muss.

Voraussetzungen

  • Der Arbeitnehmer
    • hat einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld,
    • ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und
    • hat Qualifizierungsdefizite.
      Die Qualifizierungsdefizite müssen in einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten festgestellt worden sein. Diese Maßnahme selbst kann nicht durch den ESF gefördert werden.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme
    • verbessert die Eingliederungsaussichten des Arbeitnehmers,
    • findet innerhalb des Bezugsraums von Transferkurzarbeitergeld statt und endet vor Ablauf des Anspruchs und
    • wurde nach SGB III und der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZVW)" anerkannt (ebenso wie der Anbieter dieser Maßnahme).
  • Der Arbeitgeber beteiligt sich in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Maßnahme.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Qualifizierungskonzept einschließlich einer Kostenkalkulation (durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft)

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen nach der ESF-Richtlinie können für Maßnahmen in den Jahren 2008 bis 2013 bewilligt werden. Dauert eine Maßnahme über den 31. Dezember 2013 hinaus, können Leistungen des ESF-BA-Programms nur bis 31. Dezember 2014 erbracht werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Der Antragsteller muss ein Qualifizierungskonzept vorlegen (Vordruck), das eine aussagekräftige Kostenkalkulation enthält. Bei den erstattungsfähigen Kosten muss der Eigenanteil des Arbeitgebers bereits abgezogen werden.

Wird die Förderung bewilligt, erfolgt die Auszahlung monatlich im Nachhinein in gleichbleibenden Raten. Die letzten beiden Raten werden erst ausgezahlt, nachdem die Schlussrechnung vorgelegt wurde. Diese muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme vom Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die längste Maßnahme beendet wird.

Hinweis: Änderungen, die die Gesamtkosten der Qualifizierung beeinflussen (z.B. wenn es zum Wegfall einzelner Maßnahmen kommt), müssen der zuständigen Stelle unverzüglich mitgeteilt werden. Zu Unrecht geleistete Zahlungen können zurückgefordert beziehungsweise noch nicht geleistete Zahlungen verweigert werden.

Der Arbeitgeber ist des Weiteren verpflichtet, die Teilnehmer an den Maßnahmen darüber zu informieren, dass eine Förderung aus dem ESF erfolgt. Er ist auch für die Erfassung der Teilnehmerdaten und Daten zum Eingliederungserfolg verantwortlich und muss diese mittels einer von der Agentur für Arbeit bereitgestellten Excel-Datei übermitteln.