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Bargeld und bestimmte andere Mittel bei Grenzübertritt anmelden
[Nr.99122008261000 ]

Leistungsbeschreibung

Die Zollverwaltung überwacht den Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Gemeinschaft (z. B. an Flughäfen) und den Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der Europäischen Union.

Wenn Sie bei der Einreise nach Deutschland oder bei der Ausreise in einen anderen Staat Barmittel bzw. Bargeld ab einem Gesamtwert von EUR 10.000 mitnehmen, müssen Sie Anmelde- bzw. Mitteilungspflichten beachten.

Reisen außerhalb der EU

Bei Reisen über die Außengrenze der Europäischen Union in oder aus einem Drittland müssen Sie Barmittel schriftlich anmelden, soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Wert von EUR 10.000 erreicht oder überschreitet.

Sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Barmittel ausländische Währungen in EURO umzurechnen, ist der Geldkurs (Ankauf vom Bankkunden) am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde zu legen.

Die Barmittel sind bei der Ein- und Ausreise schriftlich bei der Zollstelle des Grenzübertritts anzumelden. Nutzen Sie hierzu bitte den Vordruck 0400.

Reisen innerhalb der EU

Auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union müssen Sie mit Kontrollen des Bargeldverkehrs rechnen. Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wertpapiere, Edelmetalle und Edelsteine. Auf Verlangen der Beamten haben Sie bei einer solchen Kontrolle Ihr mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von EUR 10.000 oder mehr nach Art und Wert mündlich anzuzeigen.

Sie können dazu aufgefordert werden, darzulegen, woher das mitgeführte Bargeld und die gleichgestellten Zahlungsmittel stammen, wozu es verwendet werden soll und - sofern es nicht Ihr eigenes Geld ist - für wen es transportiert wird.

Bei den Kontrollen darf das Beförderungsmittel und das Gepäck überprüft werden. Wenn eine begründete Vermutung vorliegt, dass Barmittel oder Bargeld unter der Kleidung mitgeführt wird, dürfen die Zollbediensteten auch körperliche Durchsuchungen durchführen.

Voraussetzungen

Sie führen Bargeld oder Barmittel in Höhe von mindestens EUR 10.000 mit sich.

Anmeldepflichtige Barmittel bei Reisen über die Außengrenzen der EU:

Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere.

Als Bargeld gelten z.B.

  • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die ein gültiges Zahlungsmittel ist (z. B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich)

Als Wertpapiere gelten z.B.

  • Sparbriefe,
  • Schecks/Reiseschecks,
  • Aktien und
  • Wechsel.

Anzeigepflichtiges Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel bei Reisen innerhalb der EU:

Als Bargeld gelten z.B.

  • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z. B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich).

Als dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel gelten Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine (roh oder geschliffen) und elektronisches Geld, z.B.

  • Sparbücher,
  • Sparbriefe,
  • Schecks/Reiseschecks,
  • Aktien,
  • Wechsel,
  • Platin, Gold oder Silber oder
  • Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde.

Rechtsgrundlage

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