Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Tourismusbeitrag der Stadt Neustadt an der Weinstraße

Bisher Fremdenverkehrsbeitrag

 

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erhebt auf Grundlage des § 12 Kommunalabgabengesetz (KAG) jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähigen Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden einen Tourismusbeitrag.

Mit dem Beitrag wird ein Teil des Aufwandes für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für diesen Zweck durchgeführte Veranstaltungen gedeckt.

 

Wer ist beitragspflichtig?

Die Beitragspflicht erstreckt sich dabei auf die selbständigen Personen und Unternehmen, die in direktem Kontakt zu den Übernachtungs- und Tagesgästen stehen, also Dienstleistungen anbieten oder Waren verkaufen, die von Touristen in Anspruch genommen werden können (unmittelbarer Vorteil).

Es unterliegt auch der Beitragspflicht, wer mit diesen unmittelbar profitierenden Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Bedarfsdeckung Geschäfte tätigt. Neben der Zulieferung von Waren können dies Dienstleistungen sein (Steuerberatung, Rechtsberatung, IT-Unterstützung etc.) aber auch die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien.

 

Wie berechnet sich der Beitrag?

Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag, der durch die Multiplikation folgender Komponenten berechnet wird:

Der Umsatz (U)

Unter Umsatz ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich.

Der Vorteilssatz (VS)

Der Vorteilssatz bezeichnet für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes.

Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Tourismusbeitragssatzung (Betriebsartentabelle - Spalte 2) bestimmt.

Der Gewinnsatz (GS)

Der Gewinnsatz drückt die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus und ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Tourismusbeitragssatzung (Betriebsartentabelle - Spalte 3) bestimmt.

 

Der so berechnete Messbetrag multipliziert mit dem (Tourismusbeitrags-) Hebesatz der Stadt Neustadt an der Weinstraße (aktuell 6%) ergibt den individuellen Beitrag des Pflichtigen.

 

Berechnungsbeispiel:

Metzgerei (siehe Anlage zur TB-Satzung unter CA02);

Jahresumsatz (ohne USt.):               300.000 €