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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
[Nr.99018012001001 ]

Leistungsbeschreibung

Entgegennahme der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Rheinland- Pfalz

Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zur Anzeige der Dienstleistungserbringung nach der Bundes-Tierärzteordnung wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.
 
Die Aufnahme, Beendigung und Verlegung  des tierärztlichen Berufs ist unverzüglich, spätestens nach einem Monat, der Landestierärztekammer mitzuteilen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Anzeige müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  • Nachweis, dass Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt oder Tierärztin niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis).
  • ggfs. Informationen über Versicherungsschutz/ Berufshaftpflicht
  • für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen
  • Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung

Die Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

wiederholte Meldungen:

  • Vorlage aktualisierter Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass Melder in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig als Tierarzt/Tierärztin niedergelassen ist und dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die Ausübung des Berufs nicht- auch nicht vorübergehend- untersagt ist
  • Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung

Welche Gebühren fallen an?

Die Amtshandlungen nach der Bundes-Tierärzteordnung sind kostenpflichtig. 
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 15,80 Euro bis 95,00 Euro).
 
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt).
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.

Rechtsgrundlage

Unterstützende Institutionen

Für die tierärztliche Berufsausübung zuständige Behörde des Herkunftsstaates/Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringungers, oder