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Schiedsamtsangelegenheiten

Bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten ist ein Sühne- bzw. Schlichtungsverfahren vor Erhebung einer Klage beim Amtsgericht vorgesehen.

Mit welchen Fällen befasst sich das Schiedsamt bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße?

  • Bei Streitigkeiten folgender strafrechtlicher Vergehen ist ein Sühneverfahren vorgeschrieben, bevor sich ein Gericht mit der Angelegenheit befasst:
    Hausfriedensbruch
    Beleidigung
    Verletzung des Briefgeheimnisses
    Körperverletzung
    Bedrohung und
    Sachbeschädigung
  • Bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um Zahlungsansprüche bis 5.000,00 € geht (z.B. Kaufpreisansprüche, Mietforderungen), kann ebenfalls ein Sühneverfahren durchgeführt werden. Allerdings braucht sich die gegnerische Partei auf ein solches Verfahren nicht einzulassen.

Bei bestimmten Nachbarrechtsstreitigkeiten und bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vorgesehen, bevor die Erhebung einer Klage vor Gericht zulässig ist. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen

- der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen von einem anderen Gründstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

- Überwuchses nach § 910 BGB,

- Hinüberfalls nach § 911 BGB,

- eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,

- der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

In welchen Fällen ist das Schiedsamt in Neustadt an der Weinstraße örtlich zuständig?
Das Schiedsamt in Neustadt an der Weinstraße ist dann zuständig, wenn die gegnerische Partei in Neustadt an der Weinstraße wohnt.

Ist für den Sühne- bzw. Schlichtungsversuch ein Antrag erforderlich?
Ja. Der Antrag ist schriftlich mit einer Begründung beim Schiedsamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Welches Ziel hat ein Sühne- bzw. Schlichtungsverfahren?
Ziel dieser Verfahren ist die Schlichtung zwischen den Parteien. Dadurch sollen die Gerichte entlastet werden.

Was passiert, wenn es zu keiner Schlichtung kommt?
Bleibt der Sühne- bzw. Schlichtungsversuch erfolglos, wird dies vom Schiedsamt bescheinigt. Sie können dann mit dieser Bescheinigung eine Klage bei Gericht einreichen.

Gebühren

  • Die Gebühren für das Sühne- bzw. Schlichtungsverfahren liegen je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit zwischen 10,00 € und 40,00 €.
  • Die Kosten trägt grundsätzlich der Antragsteller.