Seiteninhalt

Dienstleistungen A-Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Feststellung einer Berufskrankheit
[Nr.99006016037000 ]

Leistungsbeschreibung

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße gesundheitsschädlichen Einwirkungen (z.B. bestimmten Chemikalien, physikalischen Einwirkungen wie Lärm und schwere Lasten, Krankheitserreger) ausgesetzt sind, als der Rest der Bevölkerung. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Erkrankungen, die derzeit als Berufskrankheiten anerkannt werden können, finden Sie in der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:

  • Behandlungskosten
  • Lohnersatzleistungen (Verletztengeld, Übergangsgeld)
  • Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
  • Rente
    Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmte Schwelle (MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit) übersteigt.
  • Umschulungsmaßnahmen

Hinweis: Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist und Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen möchten, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies geschieht im Berufskrankheitenfeststellungsverfahren.

An wen muss ich mich wenden?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist in die Bereiche gewerbliche Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unterteilt. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind branchenbezogen für die gewerbliche Wirtschaft zuständig. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für landwirtschaftliche Betriebe zuständig. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand betreuen die Beschäftigen im öffentlichen Dienst, aber auch eine Vielzahl von Personengruppen, die versichert sind ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (z.B. Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten).

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Auskunft geben, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. Alternativ  können Sie sich telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Angaben zur Arbeitsanamnese
  • Medizinische Unterlagen (z.B. Befundberichte, Atteste)

Für Sie fallen durch das Berufskrankheitenfeststellungsverfahren keine Gebühren an. Falls Ihnen infolge des Feststellungverfahrens Kosten entstehen, dann werden diese vom Unfallversicherungsträger nach den gesetzlichen Vorgaben erstattet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Aufgrund des Amtsermittlungsprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung  ist die Einleitung eines Berufskrankheitenfeststellungsverfahrens nicht an Fristen gebunden. Ansprüche auf Sozialleistungen können aber verjähren.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über das Vorliegen einer Berufskrankheit können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben.

Anträge / Formulare

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen von Amts wegen erbracht. Ein Antrag des Berechtigten ist keine Voraussetzung für ein Berufskrankheitenfeststellungsverfahren.

Was sollte ich noch wissen?

Im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit müssen unter anderem zwei Fragen beantwortet werden:

1. Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung?
2. Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der auftretenden Krankheit?

Verfahrensablauf

Ärztinnen, Ärzte und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Unfallversicherungsträger zu melden. Alle anderen (z.B. Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskolleginnen bzw. Arbeitskollegen) haben ebenso das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist jedoch ratsam, die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.

Die Berufsgenossenschaft informiert ebenfalls die Gewerbeärzte im Landesamt für Umwelt über den Verdacht.
Die Frage, ob zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird geklärt, indem die Arbeitsgeschichte des Betroffenen erhoben wird (Arbeitsanamnese). Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, die an die Betriebe, bei denen Sie beschäftigt waren, versendet werden, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. In der Regel sollten alle maßgebenden Personen (z.B. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskolleginnen bzw. Arbeitskollegen) miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kolleginnen bzw. Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann.

Achtung: Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das evtl. anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind.

Kommt der Unfallversicherungsträger durch die Erhebung der Arbeitsgeschichte zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und die Anerkennung als Berufskrankheit wird abgelehnt.

Ist das Gegenteil der Fall, muss der Unfallversicherungsträger beurteilen, ob tatsächlich die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Hierzu fordert er Unterlagen von Ihren Ärztinnen bzw. Ärzten, Krankenkassen und weiteren Sozialleistungsträgern an. Anschließend kann der Unfallversicherungsträger eine Begutachtung veranlassen. Er muss Ihnen dann mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst einen Gutachter vorschlagen – die Berufsgenossenschaft muss sich aber nicht an Ihren Vorschlag halten.

Tipp: Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch – wenn nötig – eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher mitbringen.
Das Gutachten wird an den zuständigen  Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilen.
Zusätzlich kann die Berufsgenossenschaft auch ein Gutachten des Landesamtes für Umwelt (LfU) erhalten haben, da sich Gewerbeärzte im LfU als ärztliche Sachverständige zu einzelnen Berufskrankheiten entsprechend den §§ 4 und 5 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zur Frage des Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und dem Entstehen einer berufsbedingten Krankheit äußern können.

Die zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter des Unfallversicherungsträgers erstellt auf Grundlage aller Unterlagen eine Entscheidungsvorlage, die dem Rentenausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser erkennt die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt den Antrag ab.

Tipp: Ausführliche Informationen über Berufskrankheiten und das Feststellungsverfahren finden Sie im Informationsblatt "Berufskrankheiten – was Sie darüber wissen sollten" des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Der Gewerbearzt ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (z.B. Berufsgenossenschaften) und betrieblichen Stellen. Mehr dazu finden Sie im Kapitel "Staatlicher Gewerbearzt" auf den Internetseiten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.

Hinweis: Bei einigen in der Liste aufgeführten Erkrankungen (z.B. Haut-,  Atemwegs- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündungen) setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde.