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Bundesfreiwilligendienst Informationserteilung
[Nr.99121005013000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich für ein Engagement im sozialen, kulturellen, ökologischen oder in einem anderen gemeinwohlorientierten Bereich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes interessieren, informieren Sie sich bitte zunächst über mögliche Einsatzbereiche und Einsatzstellen. 

Für den Bundesfreiwilligendienst gelten folgende Eckpunkte:

  • Die Regeldauer beträgt 12 Monate, mindestens 6, maximal 24 Monate.
  • Wenn Sie älter als 27 Jahre sind, können Sie den Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit absolvieren (mindestens 20 Stunden pro Woche).
  • Sie erhalten Taschengeld: Der Höchstbetrag liegt bei 372,00 Euro monatlich.
  • Ihre Beiträge zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt die Einsatzstelle.
  • Wenn Sie den 12-monatigen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Während des Bundesfreiwilligendienstes haben Sie Anspruch auf Kindergeld.
  • Grundlage des Einsatzes ist  der Abschluss einer individuellen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Im Rahmen des Sonderprogramms „Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug“ werden neben den schon bestehenden 35.000 BFD-Plätzen jährlich bis zu 10.000 neue Plätze zur Verfügung gestellt. Die Belegung dieser Plätze muss einen Bezug zur Flüchtlingshilfe haben, d. h. der Einsatz muss in der Flüchtlingshilfe erfolgen oder der Dienst muss durch geflüchtete Menschen geleistet werden. Das Sonderprogramm ist bis zum 31.12.2018 befristet. 

Voraussetzungen

Pflichtschulzeit ist absolviert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der jeweiligen Einsatzstelle.

Die Unterlagen zum Sonderprogramm finden Sie auf der Internetseite des Bundesfreiwilligendienstes. 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Regeldauer: 12 Monate
  • Mindestdauer: 6 Monate
  • Maximaldauer: 24 Monate

Rechtsgrundlage