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Mutterschaftsgeld beantragen
[Nr.99107018017000 ]

Leistungsbeschreibung

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen.

Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, also einem Minijob.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag. 

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes
  • als familienversicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung
  • als Selbständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, aber mindestens mit einem Minijob: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beziehungsweise maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als privat versicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin

Bei Antragstellung beim BAS zusätzlich:

  • Antragsformular
  • wenn Sie keine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin erhalten haben: Geburtsbescheinigung
  • Bescheinigung über eine Beschäftigung

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten. Stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld dennoch möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • sozialgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein