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Öffentliche Vergabe - an Beschränkter Ausschreibung oder nicht offenem Verfahren teilnehmen
[Nr.99120001107002 ]

Leistungsbeschreibung

Bei der Beschränkten Ausschreibung (national) fordert der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) bestimmte Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben. Das gilt auch für das nicht offene Verfahren (EU-weit). Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet.

Der Wettbewerb ist in beiden Fällen eingeschränkt, da das Unternehmen der Vergabestelle schon bekannt sein muss.

Hinweis: Übersteigt der voraussichtliche Auftragswert der geplanten beschränkten Ausschreibung 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, müssen öffentliche Auftraggeber die Unternehmen vorab informieren. Diese Vorabinformation wird in den speziellen Ausschreibungsmedien veröffentlicht.

Die Vergabestelle kann im Vorfeld einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchführen. Bei nicht offenen Verfahren sowie in bestimmten Fällen auch bei Beschränkten Ausschreibungen ist der Teilnahmewettbewerb verpflichtend. Dazu gibt die Vergabestelle die geplante Auftragsvergabe in speziellen Ausschreibungsmedien öffentlich bekannt. Alle interessierten Unternehmen können Teilnahmeanträge stellen. Die Vergabestelle wählt unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze die geeigneten Unternehmen aus. Sie fordert diese auf, ein Gebot abzugeben.

Hinweis: Ausschreibungen des Landes werden auf dem Vergabemarktplatz veröffentlicht; EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Auftragsberatungsstellen können dem öffentlichen Auftraggeber bei der Auswahl der anzuschreibenden Unternehmen helfen.

Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen, welche Fristen Sie für die Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote einhalten müssen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Vergabestelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen, welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie Ihrem Teilnahmeantrag und Angebot beifügen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Kosten, die Ihnen für die Bearbeitung des Angebots entstehen, werden nicht erstattet.

Ausnahme: Der Auftraggeber verlangt die Ausarbeitung von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen. In diesem Fall muss er einheitlich allen Bewerbern angemessene Kosten erstatten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie erfahren in den Ausschreibungsunterlagen, bis wann der Zuschlag erfolgt.

Rechtsgrundlage