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Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten
[Nr.99011004000000 ]

Leistungsbeschreibung

EU-Bürger:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union  sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Ausnahme: Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis EU von der Agentur für Arbeit. Diese Regelung gilt während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30.Juni 2015. Danach unterliegen sie wie die anderen EU-Staaten ebenfalls keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Nicht-EU-Bürger:
Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für:

- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und

- die Kinderbetreuung

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte.

Online-Terminbuchung

Die Ausländerbehörde ist ab dem 01.04.2023 ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erreichbar. Für eine Terminvereinbarung verwenden Sie bitte den folgenden Link.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Welche Gebühren fallen an?

100 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben. 

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.