Betriebe gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung zertifizieren
[Nr.99031009030000 ]
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase zurückgewinnen, benötigten Sie für Ihr Unternehmen ein Zertifikat. Dieses stellt Ihnen die zuständige Stelle aus.
- ausreichend sachkundiges Personal (Sachkundebescheinigung gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung) und
- die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
An wen muss ich mich wenden?
Für das Zertifizierungsverfahren sind die Struktur-und Genehmigungsdirektionen Nord (SGD Nord) und Süd (SGD Süd) zuständig, in deren Bezirk der Betrieb seinen Hauptsitz hat.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Antrag auf Betriebszertifizierung
- Kopien der die betreffenden Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigungen für das Personal.
Rechtsgrundlage
- § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 16. April 2014über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
- § 6 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
-- - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
-- - Verordnung 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung -- gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates -- der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.