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Handwerksrolleneintragung mit Meisterprüfungszeugnis
[Nr.99058003000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich nach der erfolgreichen Meisterprüfung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk als stehendem Gewerbe selbständig machen möchten, müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Einzelunternehmen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Meisterprüfungszeugnis (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 
     

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
  • Meisterprüfungszeugnis der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:

  • gemeint sind:
    • offene Handelsgesellschaft (OHG),
    • Kommanditgesellschaft (KG) und
    • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen.
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
  • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • sofern keine Registereintragung erfolgte: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • bei ausländischen Rechtsformen: 
  • Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten
  • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Meisterprüfungszeugnis der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie) 
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Bei juristischen Personen:

  • gemeint sind:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
    • Aktiengesellschaft (AG),
    • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
  • Angaben zur Betriebsleitung.
  • Nachweis über die Qualifikation, beispielsweise Meisterprüfungszeugnis der angestellten Betriebsleitung.

Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Meisterprüfungszeugnis (Kopie)

Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben wollen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Rechtsgrundlage