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Kraftfahrzeugsteuer
[Nr.99102015000000 ]

Leistungsbeschreibung

Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet

  • für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum
  • für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach
    • dem Hubraum und den Schadstoffemissionen
  • für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
    • dem Hubraum und
    • den Kohlendioxidemissionen
  • für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile, dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
    Für die genannten Ausnahmen ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
    Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
  • für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
    • Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
  • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
  • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 110
  • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
    • Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum EUR 9,50 zuzüglich bei Erstzulassung
  • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
  • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2;00 je g/km vom CO2-Wert über 110
  • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
  • Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt EUR 1,84 je angefangene 25 cm3 Hubraum.
  • Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse).
  • Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der EU-Emissionsklasse.
  • „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.
  • Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit EUR 7,46 je angefangene 1.000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber EUR 373,24.
    Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:
  • der Schadstoffemissionen,
  • der Kohlendioxidemissionen,
  • der Geräuschemissionen und
  • anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie

der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.

An wen muss ich mich wenden?

Seit dem 05.04.2014 übernehmen die Hauptzollämter Saarbrücken, Ulm und Karlsruhe und deren regionale Kontaktstellen die Bearbeitung der Kraftfahrzeugsteuer der rheinland-pfälzischen Finanzämter. Eine Liste der Kontaktstellen mit örtlichen Zuständigkeiten kann auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) abgerufen werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Dokumente