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Ausgleichsabgabe Festsetzung
[Nr.99015003002000 ]

Leistungsbeschreibung

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.


Hinweis: Da es auf die Zahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze ankommt, ist auch ein Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die jede für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben, beschäftigungspflichtig. Solange Ihr Betrieb diese Pflichtquote nicht erfüllt, müssen Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist nach Erfüllungsgrad gestaffelt, für beschäftigungspflichtige Kleinbetriebe bestehen Ausnahmeregelungen. Für die Erhebung dieser Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt zuständig.

An wen muss ich mich wenden?

Anzeigeverfahren: Bundesagentur für Arbeit

Erhebungsverfahren: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz -Integrationsamt-

Voraussetzungen

Der Arbeitgeber

  • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
  • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

  • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent )
  • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzuzeigen sind:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen
  • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe  

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die selbst ermittelte Ausgleichsabgabe ist ohne gesonderte Aufforderung zeitgleich mit der Abgabe der Anzeige bei der BA, spätestens aber bis zum 31.03. des Folgejahres für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt zu überweisen.

Hinweis: Wenn Sie mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate im Verzug sind, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge. Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des (auf volle 50,00 Euro abgerundeten) rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen Feststellungs- und Säumnisbescheid.

Anträge / Formulare

Anzeigeformular nach § 163 Abs. 2 SGB IX: 


Tipp: Wenn Sie das Anzeigeverfahren elektronisch abwickeln wollen, können Sie die Berechnung der Ausgleichsabgabe und die Erstellung der Anzeige auch mit der Software IW-Elan durchführen. Die aktuelle Software können Sie kostenlos beim Institut der deutschen Wirtschaft herunterladen.

Was sollte ich noch wissen?

Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.