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Öffentliche Vergabe Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
[Nr.99120001107000 ]

Leistungsbeschreibung

Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz prüft, ob öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber oder Konzessionsgeber bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder bei der Vergabe von Konzessionen gegen Vergaberecht verstoßen haben. Sie ist allerdings nur bei europaweiten Vergaben zuständig, bei denen die EU-Auftragswerte erreicht oder überschritten werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Vergabekammer Rheinland-Pfalz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht werden und sollte folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers;
  • Sachverhaltsdarstellung;
  • Darstellung der Vergaberechtsverstöße;
  • Vortrag, dass der in § 160 Abs. 3 GWB normierten Rügeobliegenheit entsprochen wurde oder eine solche nicht bestanden hat;
  • Mitteilung, worin der Schaden auf Seiten des Antragstellers besteht.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wer­den für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 50.000,00 € nicht überschreiten. Die Mindestgebühr ist gemäß der Geschäftsordnung der Vergabekammer mit der Antragstellung zu entrichten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat den Nachprüfungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass die Vergabekammer den Antrag dem Auftraggeber noch vor dessen Zuschlagserteilung übermitteln kann. Denn dadurch wird zunächst ein Zuschlagsverbot bewirkt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann dagegen grundsätzlich nicht aufgehoben werden. Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz zulässig.

Was sollte ich noch wissen?