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Edelbrandprämierung fördert Bemühen um beste Qualität
Die Bestimmungen wurden in diesem Jahr nochmals gelockert.Die Prämierung erfolgt auch für gesüßte Brände.
Kammerpräsident Ökonomierat Norbert Schindler MdB und Otto Hey, Vorsitzender des zuständigen Fachausschusses, hoffen auch in diesem Jahr auf eine rege Beteiligung bei der Edelbrandprämierung.
Während die Weinprämierung der Landwirtschaftskammer bereits auf eine lange Tradition zurückblicken kann, ist die Edelbrandprämierung, die seit 1998 durchgeführt wird, eine noch junge Veranstaltung, die sich gleichwohl als Gradmesser für die Qualität heimischer Edelbrände bereits fest etabliert hat. Hier ausgezeichnete Brände sind an dem Kammeremblem in Gold, Silber oder Bronze auf der Flasche zu erkennen. Dieses Prämierungssiegel ist eine Orientierungshilfe für die Freunde hochwertiger Brände und stärkt die Vermarktungsanstrengungen von Brennern und Stoffbesitzern. Im vergangenen Jahr wurden 722 Destillate von 117 Betrieben zur Prämierung angestellt.
Die Kriterien der Edelbrandprämierung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhalten für die 13. Auflage in diesem Jahr eine wesentliche Ergänzung. Die gesetzlichen Regelungen zur Süßung von Destillaten werden in diesem Jahr erstmals auch bei der Prämierung von Bränden Anwendung finden. Mit der Anpassung der Prämierungsbestimmungen öffnet sich die Landwirtschaftskammer aktuellen Marktentwicklungen und bietet allen Brennern eine Wettbewerbsplattform.
In der unter Brennern wie unter Verbrauchern diskutierten Frage, ob Edelbrände gesetzlichen Vorgaben entsprechend gesüßt werden können, um eine geschmackliche Abrundung herbeizuführen, oder einen Brand unverändert aus der Destille in die Flasche zu überführen ist, hat die Kammer nunmehr eine vermittelnde Position bezogen. Nachdem die Landesprämierung bereits 2009 für Liköre und Brände aus nicht heimischen Grundstoffen ("Exoten") geöffnet wurde, können damit auch Destillate, die im gesetzlichen Rahmen gesüßt wurden, ausgezeichnet werden. Die bisherige Differenzierung bleibt jedoch für die Ehrenpreisberechnung bestehen. Hier können gesüßte Destillate wie Liköre und Exotenbrände nicht mit einbezogen werden.
Zur Landesprämierung zugelassen sind demnach:
a) Erzeugnisse aus Trauben und deren Rückstände
Zugelassen sind Brände aus Trauben, Trester, Hefe und Wein.
b) Erzeugnisse aus Obst und nicht mehligen Stoffen und deren Rückstände
Zugelassen sind Brände aus den für Obstbrennereien (§ 27 BranntwMonG) zugelassenen Stoffen oder Rückstände [§ 2 Abs. 4 UAbs. 2 lit. a–e und Abs. 5 BrennereiO] und Geiste aus einheimischen Früchten.
Erzeugnisse aus a) und b) mit Aromazusätzen und/oder Früchten, Kräutern, Fruchtsaft und Wein sind zur Prämierung nicht zugelassen.
Die Erzeugnisse aus a) und b) werden den Kategorien Kernobst, Steinobst, Beerenobst, Wildfrüchte und Produkte aus Weintrauben zugeordnet.
c) Weitere Erzeugnisse
- Destillate, die nicht unter a) und b) fallen
- Liköre nach Nr. 32 des Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen (Liköre unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs, Obst, Wein oder aromatisierten Wein). Ausgeschlossen sind Liköre unter Zusatz von Sahne, Milch oder anderen Milcherzeugnissen.
Die ausführlichen Prämierungsbestimmungen finden Sie im Internet unter www.lwk-rlp.de in der Rubrik: Weinbau / Brändeprämierung.
Weitere Auskunft erteilen Ihnen die Ansprechpartner in den Dienststellen Neustadt und Wittlich
für die Region Koblenz-Trier: für die Region Rheinhessen-Pfalz:
Weinbauamt Wittlich Weinbauamt Neustadt a.d.W.
Tel: 06571 – 97 33 948 Tel: 06321 – 91 77 648e-mail: christa.lenhardt@lwk-rlp.de e-mail:







