Es muss nicht nur der Beginn eines selbständigen Gewerbes angezeigt werden, sondern auch wenn
Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn bei Ihrer Tätigkeit
Nun haben Sie also feststellen können, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Es gibt wiederum drei Gewerbeformen, nämlich
Stehendes Gewerbe
Der Begriff stehendes Gewerbe ist in der Gewerbeordnung nicht definiert. Von stehendem Gewerbe spricht man, wenn weder Reise- noch Marktgewerbe vorliegt.
Wann ist die Gewerbeausübung anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertretern.
Darüber hinaus gibt es noch gewerbliche Tätigkeiten, bei denen kein aufwendiges Erlaubnisverfahren notwendig ist, die aber dennoch einer besonderen Überwachung durch uns bedürfen. Hierzu gehören der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und Waren hieraus, Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen, Gebrauchtwarenhandel, Auskunfteien, Detekteien, Parnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschl. Schlüsseldienste sowie Herstellung und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.
Da in diesen Fällen ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden muss, empfiehlt es sich, die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt persönlich vorzunehmen.
Gewerbesperrvermerk für Ausländer
Ausländer (Ausnahme EU/EWR-Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet" enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an Ihre zuständige Ausländerbehörde.
Form der Anzeige:
Die Gewerbeanzeige ist, wenn möglich, persönlich beim Fachbereich Ordnung, Umwelt und Bürgerdienste - Gewerbe vorzunehmen.