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Kopfbild Wirtschaft

Gewerbeanzeige

Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Hindenburgstraße 9a
67433 Neustadt an der Weinstraße
fon: 06321 855-406
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Grundstücke und Immobilien

Gewerbeanzeige

Sie möchten in Neustadt an der Weinstraße den selbständigen Betrieb eines Gewerbes beginnen (Gewerbeanmeldung), dann müssen Sie dies beim Fachbereich Ordnung, Umwelt und Bürgerdienste anzeigen.

Es muss nicht nur der Beginn eines selbständigen Gewerbes angezeigt werden, sondern auch wenn

  • der bereits gemeldete Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird,
  • ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird,
  • das Gewerbe auf Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt wird,
  • ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle aufgegeben wird oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet.

Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie Landwirtschaft, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben,
  • Sie eine höhere Berufsart ausüben (z. B. Architekt, Journalist),
  • Sie Arzt oder Anwalt sind,
  • Ihre berufliche Tätigkeit die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst.

 Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn bei Ihrer Tätigkeit

  • Gewinnerzielungsabsicht besteht,
  • Fortsetzungsabsicht vorliegt,
  • Ihre Tätigkeit von der Rechtsverordnung erlaubt ist,
  • es sich um keine sozial unwertige Tätigkeit handelt.

Nun haben Sie also feststellen können, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Es gibt wiederum drei Gewerbeformen, nämlich

  • das Marktgewerbe (Messen, Märkte, Ausstellen),
  • das Reisegewerbe (siehe Produkt Reisegewerbekarte),
    und das Stehende Gewerbe.

Stehendes Gewerbe

Der Begriff stehendes Gewerbe ist in der Gewerbeordnung nicht definiert. Von stehendem Gewerbe spricht man, wenn weder Reise- noch Marktgewerbe vorliegt.

Wann ist die Gewerbeausübung anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertretern.

Darüber hinaus gibt es noch gewerbliche Tätigkeiten, bei denen kein aufwendiges Erlaubnisverfahren notwendig ist, die aber dennoch einer besonderen Überwachung durch uns bedürfen. Hierzu gehören der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und Waren hieraus, Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen, Gebrauchtwarenhandel, Auskunfteien, Detekteien, Parnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschl. Schlüsseldienste sowie Herstellung und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

Da in diesen Fällen ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden muss, empfiehlt es sich, die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt persönlich vorzunehmen.

Gewerbesperrvermerk für Ausländer

Ausländer (Ausnahme EU/EWR-Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Tätigkeit nicht gestattet" enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an Ihre zuständige Ausländerbehörde.

Form der Anzeige:

Die Gewerbeanzeige ist, wenn möglich, persönlich beim Fachbereich Ordnung, Umwelt und Bürgerdienste - Gewerbe vorzunehmen.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Gewerbetreibenden die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung),
  • bei Bevollmächtigung eine Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten,
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und einer Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

Rechtliche Grundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren

  • Gewerbeanzeige: 10,23 €

Dokumente

Gewerbeabmeldung [PDF, 25 KB]
Gewerbeanmeldung [PDF, 28 KB]
Gewerbeummeldung [PDF, 18 KB]