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Abwassergebühren

 

Einmaliger Kanalbeitrag

 

Der „einmalige Kanalbaubeitrag“ stellt eine Kostenbeteiligung für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung dar. Im Regelfall entsteht der Beitragsanspruch mit der erstmaligen Möglichkeit des Anschlusses an das Kanalnetz (sog. Erschließung)

Es handelt sich um eine Durchschnittsberechnung, unabhängig von den tatsächlichen Investitionen. Der Beitrag ist auch zu erheben / entrichten, wenn kein Anschluss erfolgt.

Er teilt sich auf in einen Schmutzwasseranteil und einen Oberflächenwasseranteil.

Rechtliche Grundlagen

Kostenerstattung Hausanschlüsse

Die Kosten für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung von Hausanschlüssen zur Ableitung des Abwassers von dem Grundstück in unser Abwassersystem ist in Höhe der angefallenen Kosten (Unternehmerrechnung) zu erstatten. Reparaturen der Hausanschlüsse trägt der ESN.

Rechtliche Grundlagen

Schmutzwassergebühren

 

Es werden 90 % der bezogenen Wassermenge (Stadtwerke GmbH) als Schmutzwassermenge berechnet (10% werden pauschal nicht berechnet – Fiktion der Nichteinleitung). Der Gebührensatz beträgt zur Zeit 2,00 € pro Kubikmeter.

Es handelt sich um eine Gebühr, weil an eine tatsächliche Nutzung gebunden!

Eine höhere Absetzung, als die 10 % Pauschale, ist bei der Schmutzwassergebühr dann möglich, wenn die Wassermenge, die nicht in den Kanal geht, durch einen Zähler nachgewiesen wird.
Der Zähler muss geeicht sein und fest in die Leitung eingebaut werden. Der Zähler ist beim ESN mit einem Formular anzumelden – er wird mit der Hauptuhr abgelesen.

Ausnahmsweise werden bei einer landwirtschaftlichen Nutzung Pauschalen für die Pflanzenschutzspritzung und zur Tiertränke angesetzt.
Die Absetzung ist jährlich mit einem Formular zu beantragen.

In diesen Fällen entfällt die Möglichkeit der pauschalen Absetzung von 10 % bei der bezogenen Wassermenge.

Zuschläge auf die Schmutzwassergebühr erfolgen bei einer stärkeren Verschmutzung des Abwassers

  • Industrie (Starkverschmutzergebühr)
  • Weinbau (Schmutzfrachtgebühr)

Rechtliche Grundlagen

Wiederkehrender Oberflächenwasserbeitrag

 

Der Beitrag ist für die MÖGLICHKEIT der Ableitung von Niederschlagswasser in das öffentliche Abwassersystem zu entrichten. Die tatsächliche Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ist für die Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich. Im Unterschied zum Beitrag wird bei einer Gebühr die tatsächlich an das Kanalnetz angeschlossene Fläche als Grundlage herangezogen (Unterschied Gebühr – Beitrag).

Eine Gebühr wäre aber 2 bis 3 mal so hoch wie der Beitrag, weil bei der Kalkulation viel geringere Flächen anzusetzen sind, bei gleichbleibenden Kosten.


Beitragsmaßstab

Grundstücksfläche x Abflussbeiwert (AFB) ggfs. ist bei einer größeren bebauten und befestigten bzw. genehmigten Fläche der AFB in 0,1er Schritten zu erhöhen.

Die Grundstücksfläche ist ggfs. wegen einer tiefenmäßigen Begrenzung (40 m) zu reduzieren, wenn sich das Grundstück im Grenzbereich zur unbebauten Ortslage befindet.

In überplanten Gebieten (Bebauungsplan oder Abrundungssatzung) sind ggfs. die Vorgaben des Bebauungsplanes zu beachten.

Die Feststellung der beitragspflichtigen Fläche erfolgt durch einen sog. Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) der für den Abgabebescheid (Folgebescheid) bindend ist.

Rechtliche Grundlagen