Das Parken im bewirtschafteten öffentlichen Verkehrsraum ist gebührenpflichtig.
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße bewirtschaftet im Bereich des Stadtzentrums derzeit 950 Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum. Hinzu kommen in privater Bewirtschaftung 670 Stellplätze in drei Parkhäusern, die von der Allgemeinheit genutzt werden können (Parkhäuser Hetzel-Galerie, Klemmhof und Karstadt).
Die Parkgebühr wird im öffentlichen Verkehrsraum am Parkscheinautomaten oder mittels Mobiltelefonanruf entrichtet. Bei privater Bewirtschaftung geschieht dies am Parkhaus-Kassenautomaten.
Ab April 2008 ist eine Nutzung der bundeseinheitlichen Handyparkplattform möglich. Zur Teilnahme am Handy-Parken ist eine Anmeldung über die Internetseite www.mobil-parken.de erforderlich. Dort finden sie die in Neustadt an der Weinstraße aktiven Betreiber.
In Neustadt gibt es insgesamt 22 verschiedene Parkzonen, die sich durch die jeweilige Höchstparkdauer unterscheiden:
Zone 632 001 bis 632 009 Höchstparkdauer unbegrenzt
Zone 632 021 bis 632 033 Höchstparkdauer 2 Stunden
Zone 632 060 Höchstparkdauer 20 Minuten
Die jeweiligen Zonennummern sind auf den Parkscheinautomaten und den Parkschildern dargestellt.
Gebührenpflichtige Zeiten im öffentlichen Verkehrsraum:
Montags bis Freitags: 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr gebürenpflichtig
Samstags: 3 Stunden gebührenfrei mit Parkscheibe
Sonntags und an bundes-/landeseinheitlichen Feiertagen: ohne zeitliche Beschränkung gebührenfrei
Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
Stadtratsbeschluss vom 03.04.2001
Gebühren
Die Gebühr zum Parken im öffentlichen Verkehrsraum beträgt 0,25 € je 20 Minuten Parkzeit. Die Abrechnung an Parkscheinautomaten erfolgt in 4-Minuten-Schritten wobei die ersten 20-Minuten immer voll bezahlt werden müssen. Beim Handyparken erfolgt die Abrechnung immer über den jeweiligen Betreiber.
Die Gebühr ist am Parkscheinautomat passend zu entrichten, die Automaten haben keine Wechselmöglichkeit.
Die Gebührenpflichtige Zeit beginnt wie oben genannt. Bei der Nutzung der Parkscheinautomaten als auch beim Handyparken kann der "Parkschein" schon vor der Gebührenpflichtigen Zeit gezogen werden. Der Zeitraum bis zur Gebührenpflicht bleibt ohne Berechung; somit beginnt der Parkvorgang erst mit der Gebührenpflicht auf dem Parkplatz.